Satzung des AWO Ortsverein Brauweiler-Dansweiler e.V.
AWO Ortsverein Brauweiler-Dansweiler e. V.
Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Brauweiler-Dansweiler e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein Brauweiler-Dansweiler e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
- Die AWO Ortsverein Brauweiler-Dansweiler e.V. mit Sitz in Pulheim-Brauweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere die Jugend- und Altenhilfe, die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, Förderung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements, Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit und Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, KinderJugend- und Altenhilfe.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung einer Begegnungsstätte, die Unterhaltung von Spielgruppen ohne Eltern und Betreuungsangeboten für Familien, Kinder, Senioren und Hilfsbedürftige.
- Der Ortsverein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V. mit Sitz in Bergheim.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Ausschließlichkeit
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung oder Aufhebung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Arbeiterwohlfahrt Regionalverband Rhein-Erft & Euskirchen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann nur im Ortsverein erworben werden.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 4 freigestellt sind.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören, der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
- Jede Organisationsgliederung kann den an den Ortsverein gerichteten Mitgliedsantrag annehmen. In diesem Fall ist der Vorstand des jeweiligen Regionalverbandes, Kreisverbandes, Landesoder Bezirksverbandes oder des Bundesverbandes befugt, über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebestätigung erfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
- Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
- Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
- Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
- Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als 12 Monatsbeiträgen kann der Vorstand nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
§ 7 Organe
Organe des Ortsvereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt
2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Konferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie der Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereins sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
4. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen. Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.
5. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder - oder sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/- in zu unterzeichnen.
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt
2. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Antrag der übergeordneten Verbandsgliederung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, ist binnen drei Wochen eine Mitgliederversammlung unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand, mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren und die Delegierten der Konferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein sowie der Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Vorstandsfunktionen des Ortsvereins sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.
Dies gilt auch für Revisorenfunktionen, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Vorstandsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
4. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen. Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung. Die Auflösung des Ortsvereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Vor dem Beschluss über die Auflösung ist die Meinung der übergeordneten Verbandsgliederung einzuholen.
5. Mitgliederversammlungen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder - oder sofern der Verein weniger als 50 Mitglieder hat - mindestens sieben Mitglieder erschienen sind. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/- in zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ortsvereins.
Er besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- zwei Stellvertretern / -innen,
- der Kassiererin / dem Kassierer,
- der Schriftführerin / dem Schriftführer
und- fünf Beisitzerinnen/ Beisitzern,wobei Frauen und Männer mit jeweils mindestens 40% vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen/ Kandidaten vorhanden ist. Scheidet zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die / der Vorsitzende und ihre / seine Stellvertreterinnen / Stellvertreter.
- Die / der Vorsitzende ist verpflichtet, den Ortsvereinsvorstand regelmäßig, mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
- Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsführerin / Geschäftsführer berufen. Diese / dieser ist als besondere / r Vertreterin / Vertreter im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, steuerlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie / er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die/den besondere Vertreterin/besonderen Vertreter durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
- Der Ortsvereinsvorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
- Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im lnnenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 10 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
§ 11 Rechnungswesen
- Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und lnvestitionspläne) verpflichtet.
- Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
- Im übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§ 12 Statut
- Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
- Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
- Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen, Unternehmen und Stiftungen auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
- Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Ortsvereins nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. Näheres kann durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Ortsverein und der übergeordneten Gliederung geregelt werden.
Bei Ausschluss oder Austritt aus der übergeordneten Verbandsgliederung ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name oder Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Datum vom 01. März 2015 in Kraft.